Statuten MamboClub Bern
1 Name und Sitz
1.1 Der MamboClub mit Sitz in Bern ist ein
gemeinnütziger Verein im Sinne von Artikel 60 ff
des Zivilgesetzbuchs (ZGB).
1.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2 Zweck / Aufgabe
Dem MamboClub liegen folgende Zwecke zu Grunde:
2.1 Erhaltung der Lebensfreude durch den Tanz, im speziellen Paartanz.
2.2 Austausch und die Geselligkeit zwischen den TänzerInnen, fördern
und ermöglichen des sich Treffen von TänzernInnen in einem geschützten
und geeigneten Rahmen.
2.3 Förderung von Authentizität der Salsa, der mit ihr in Verbindung
gebrachten Tänzen und anderer lateinamerikanischer Musik und Tanzstilen.
2.4 Fördern von live gespielter Musik.
3 Mittel zum Zweck / Realisierung der Aufgabe
Die oben genannten Ziele und Zwecke des MamboClubs werden u.a. durch folgende
Anlässe gefördert :
3.1 Regelmässige Tanzanlässe in Form von Tanzpartys mit DJ’s
oder Livemusik.
3.2 Foren und Diskussionsanstösse durch Medien (z.B. Film).
3.3 „Jams“ / Musikalische Treffen (Musizierstunden).
4 Mitgliedschaft
4.1 Alle natürlichen Personen können Aktivmitglieder oder Passivmitglieder
werden. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
definitiv entscheidet. Bei Ablehnung kann die Hauptversammlung einberufen werden.
4.2 Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die sich aktiv am Vereinsleben
beteiligen und von den Vergünstigungen und Vorteilen profitieren wollen.
Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Zweck
des Vereins finanziell unterstützen wollen. Passivmitglieder sind allen
Tanzanlässen (ausser Livekonzerten ) mit freiem Eintritt zugelassen, profitieren
jedoch nicht von allen andern Vergünstigungen. Der Eintritt ist jederzeit
möglich. Die Mitgliedschaft wird am Tag der Einzahlung gültig, somit
treten auch die Vorteile und Vergünstigungen von diesem Datum an in Kraft.
Mitglieder, die sich um den MamboClub besonders verdient gemacht haben, können
vom Mitgliederbeitrag befreit werden. Es erfolgt keine Rückerstattung.
4.3 Der Betrag misst sich im Eintrittsjahr nach Quartalen. Beim Eintritt nach
Jahresbeginn mindert sich der Jahresbeitrag pro Quartal um einen Viertel des
Jahresbeitrages.
4.4 Der Mitgliederbeitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt.
4.5 Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich gekündigt werden, doch
besteht keinen Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages. Im
Normalfall ist der Austritt aus dem Verein auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
Die Austrittserklärung ist schriftlich bis Ende Dezember an den Vorstand
zu richten. Die Mitgliedschaft wird bei Todesfall automatisch aufgelöst.
4.6 Ein Mitglied kann von der Hauptversammlung oder dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es die Interessen des Vereins beeinträchtigt oder dem Vereinsleben
schadet. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.
5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- ordentliche Hauptversammlung
- ausserordentliche Hauptversammlung
- Vorstand
- Revisionsstelle
6 Die Hauptversammlung
6.1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jedes
Jahr im dritten Quartal statt.
6.2 Die Hauptversammlung mit Angabe der Traktanden wird drei Wochen im Voraus
publiziert. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig
einzureichen. Zu spät eingereichte Traktanden werden grundsätzlich
an der nächsten Hauptversammlung behandelt.
Die statutarischen Traktanden sind:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle
- Jahresbeitrag und Vergünstigungen
- Wahlen
- Vergünstigungen
- Verschiedene
6.3 Jede ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
Sie wird vom Präsidenten oder der Präsidentin geleitet, im Verhinderungsfalle
von der Stellvertretung. Über alle Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll
zu führen.
6.4 Jedes Aktivmitglied verfügt in der Hauptversammlung über eine
Stimme. Passivmitglieder verfügen in der Hauptversammlung über kein
Stimmrecht, jedoch ein Mitspracherecht.
6.5 Die Beschlussfassung erfolgt in der Hauptversammlung mit dem einfachen Mehr
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die
Präsidentin das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlüsse der
Statuten oder der Auflösung des Vereins bedürfen des absoluten Mehrs
der anwesenden Stimmberechtigten.
6.6 Die ausserordentliche Hauptversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes
oder auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von einem Zehntel (1/10) aller
Stimmberechtigten einberufen werden. Die Einladung erfolgt wie für die
ordentliche Hauptversammlung.
7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die auf ein Jahr gewählt
werden. Wiederwahl ist zulässig.
7.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, verfügt über
die mit dem Budget bewilligten Kredite und vertritt den Verein nach aussen.
Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Hauptversammlung in
das Präsidentenamt gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand
selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.
7.3 Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen soweit dies für die Besorgung
der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Über die Vorstandssitzungen
wird ein Beschlussprotokoll geführt.
7.4 Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem
Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.
8 Die Revisionsstelle
8.1 Die Revisionsstelle setzt sich aus einer oder zwei Personen zusammen. Diese
werden von der Hauptversammlung aufgeboten. Eine Revisionsstelle wird für
ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
8.2 Die Revisionsstelle erstattet der Hauptversammlung der Revisionsstellenbericht.
Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins
vornehmen.
9 Haftung / Finanzen
9.1 Finanziert wird der Verein hauptsächlich durch die Mitgliederbeiträge
und Erträge von Anlässen und Tanzveranstaltungen.
9.2 Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge
der Mitglieder sowie über Erträge und Zuwendungen aller Art.
9.3 Der Vorstand bemüht sich Vergünstigungen für alle Begehren
der Mitglieder zu suchen. Die Vergünstigungen können jährlich
angepasst werden. Vergünstigungen werden von der Hauptversammlung genehmigt.
9.4 Für Mitglieder ist der Eintritt für alle MamboClub Partys gratis.
Falls von den Mitgliedern Gäste eingeladen werden, wird von diesen ein
Eintrittspreis erhoben. Für grössere Anlässe, kann ein verbilligter
Betrag verlangt werden.
9.5 Für Schulden des Vereins haftet das Vereinsvermögen, es besteht
keine Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder.
9.6 Der Jahresgewinn ist dem Eigenkapital zuzuweisen.
10 Auflösung des MamboClubs
Über eine allfällige Auflösung des Mamboclubs kann nur die Hauptversammlung
entscheiden.
Wird der Verein aufgelöst, so entscheidet die Hauptversammlung über
die
Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses.
11 Inkraftreten der Statuten
Diese Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 22.12.07
angenommen. Sie treten sofort in Kraft.